BGH-Urteil: Nachforderungen gegen Versicherer bei vorzeitig gekündigter Lebensversicherung

Wer nach Ende Juli 1994 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und diese vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei hat stellen lassen, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls Ansprüche gegen seinen Versicherer. Insbesondere betroffen hiervon sind Kapitallebensversicherungen, die bis zum Jahr 2001 abgeschlossen wurden.

Das Zillmer-Verfahren
Eine Kapitallebensversicherung ist ein langfristig angelegter Vertrag. Häufig werden Lebensversicherungen jedoch vorzeitig vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt. Für diesen Fall sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zumeist vor, dass die vom Versicherungsnehmer bisher geleisteten Prämien nach dem sogenannten Zillmer-Verfahren verrechnet werden: die Zahlungen des Versicherungsnehmers werden größtenteils zunächst mit den Kosten verrechnet, die je nach Versicherer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstehen. Einen erheblichen Anteil dieser Kosten macht die Vermittlerprovision des Beraters aus. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung in den ersten Jahren sehr gering oder gleich null ist. Erst im Laufe von etwa acht Jahren Vertragslaufzeit übersteigt der Rückkaufwert der Lebensversicherung im Regelfall die Summe der bisher eingezahlten Beträge. Kündigt nun der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung oder lässt er sie beitragsfrei stellen, so erhält er lediglich den Rückkaufwert ausbezahlt bzw. im Falle der Beitragsfreistellung als Versicherungssumme bewertet.

Unwirksamkeit wegen Intransparenz
Die Regelungen der AVB, welche das Zillmer-Verfahren festlegen und von den Versicherern nahezu gleichlautend verwendet wurden, wurden vom BGH auf ihre Wirksamkeit überprüft. In seinem Urteil vom 9. Mai 2001 stellte der BGH fest, dass die ihm im Verfahren vorgelegten AVB wegen Intransparenz unwirksam waren. Für den Verbraucher war nicht nachvollziehbar geregelt, welche Konsequenzen das Zillmer-Verfahren für ihn bedeuten könnte.
Infolgedessen änderten die Versicherer ihre Bedingungen im Wege eines im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelten Treuhänderverfahrens. Die Versicherungswirtschaft beabsichtigte damit, die Wirksamkeit der bis dato nicht transparenten Regelungen der AVB durch nun transparentere Bedingungen gleichen Inhalts wiederherzustellen.

Ergänzende Vertragsauslegung
Diese Vorgehensweise hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand. Im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren entschied der BGH mit Urteil vom 12.10.2005, dass die wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln nicht mit Wirkung für bereits bestehende Lebensversicherungsverträge durch transparentere Klauseln gleichen Inhalts im Wege des Treuhänderverfahrens des VVG ersetzt werden konnten und die Versicherungsnehmer weiterhin nur Anspruch auf den gezillmerten Rückkaufswert haben würden. Vielmehr muss die von Vertragsbeginn an bestehende Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies führt dazu, dass einem Versicherungsnehmer, dessen Versicherungsvertrag von dem Urteil erfasst wird und welcher seine Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt, nach dem Urteil des BGH mindestens „die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals“ seiner Lebensversicherung als Rückkaufswert bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme zusteht. Dies entspricht in etwa der Hälfte der gezahlten Prämien abzüglich der Kosten für den Todesfallschutz und ist im Einzelfall zu berechnen. Weiterhin entschied der IV. Senat des BGH, dass auch der von den Versicherern berechnete Stornoabzug in diesem Zusammenhang aufgrund der Intransparenz gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 174 Abs. 4 VVG wegfällt. Im Ergebnis heißt dies, dass ein Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall Anspruch auf den von der Rechtsprechung festgelegten Mindestbetrag des Rückkaufwerts hat sowie gegebenenfalls auf Rückzahlung von berechneten Stornokosten.

Vom Urteil erfasst
Vom Urteil des BGH erfasst werden grundsätzlich Lebensversicherungen, welche zwischen Juli 1994 und Herbst 2001 abgeschlossen wurden, wobei Übergangsregelungen zu beachten sind. Da bei Rentenversicherungen eine ähnliche Sachlage gegeben sein kann, darf auch angenommen werden, dass diese von dem Urteil profitieren können. Hinzukommt, dass die Rechtslage bezüglich der Verjährung der Ansprüche noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, sodass Versicherer sich häufig auf die fünfjährige Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG berufen, wenn der Vertragsabschluss vor dem Jahr 2001 lag.
Dagegen spricht jedoch, dass einem Versicherungsnehmer vor Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 09.05.2001 „das Recht auf einen höheren Rückkaufswert [...] nicht hätte bekannt sein können“ und die Versicherer durch die ihnen „objektiv zuzurechnende Intransparenz der AVB-Klauseln eine unklare Rechtslage geschaffen“ haben, so sinngemäß der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 177/03. Dies stellt einen deutlichen Hinweis dar, dass von einer fünfjährigen Verjährung seit dem Jahr 2001 auszugehen wäre. Ansprüche von Versicherungsnehmern könnten folglich noch im Jahr 2006 erfolgreich geltendgemacht werden. Weitere Auffassungen in der Literatur gehen von noch längeren Verjährungszeiträumen aus. Letztlich muss hierüber die Rechtsprechung entscheiden.

Versicherer setzen auf Verjährung
Die Versicherer halten sich zurück und setzen anscheinend darauf, dass möglichst wenige Versicherte rechtzeitig von ihren Rechten Gebrauch machen und so die Ansprüche verfristen. Die Ansprüche der vom Urteil des BGH erfassten Versicherungsnehmer sollten gegenüber den Versicherungsunternehmen möglichst umgehend angemeldet und geltend gemacht werden.
Tatsächlich ist jedoch die Zahl der Versicherten, die von ihren sich aus dem Urteil ergebenden Rechten Gebrauch machen, gering, obwohl nach Schätzungen wohl über 10 Millionen Verträge betroffen sein könnten, die zwischen 1994 und 2001 geschlossen wurden.
Auch werden die neuen Regelungen der Versicherer in der Literatur bezüglich ihrer Transparenz erneut in Frage gestellt, da für den Versicherungsnehmer weiterhin nicht ersichtlich ist, wie hoch die Abschlusskosten tatsächlich sind, so dass auch neuere Verträge unwirksame Regelungen mit entsprechenden Ansprüchen für die Versicherungsnehmer enthalten könnten.
Es ist daher allen Versicherungsnehmern einer Lebensversicherung zu raten, aufmerksam die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu verfolgen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.

Sollten Sie möglicherweise von dem Urteil des Bundesgerichtshofs betroffen sein, steht es Ihnen frei, für eine erste kostenlose Beurteilung Ihrer Situation einen Fragebogen bei uns anzufordern oder unter www.bau-coll.de herunterzuladen und ausgefüllt zu senden an:

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