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Eine Sonderzahlung von z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhängig sein bzw. damit verknüpft sein. Wenn die entsprechende Arbeitsleistung nicht erbracht wird, entfällt sodann der Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Zweck einer Sonderzahlung kann sich dabei aus seinen tariflichen Regelungen dahingehend ergeben, dass die Sonderzahlung von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhängig ist. Die tarifliche Regelung ist ggf. auszulegen. Grundsätzlich ist der Zweck einer Sonderzahlung durch Auslegung zu ermitteln. Handelt es sich bei der Sonderzahlung um eine solche, die verbunden ist mit der Honorierung von Betriebstreue etc., ist der Anspruch in diesem Fall nicht allein aufgrund des Zwecks der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig. Wenn die Arbeitsleistung entsprechend dann nicht erbracht wird, entfällt dann der Anspruch in diesem Fall nicht.

Rechtsanwalt Michael Bau aus Heidelberg bewegt sich schwerpunktmäßig auf den Gebieten Arbeitsrecht und Versicherungsrecht. Anwalt Bau steht zudem bei Rechtsfragen auf anderen Rechtsgebiete zur Verfügung. Er betreut bereits seit vielen Jahre private und gewerbliche Mandanten aus Heidelberg, Mannheim und Umgebung auf anderen Rechtsgebieten. Hinzu kommen überregionale und internationale Mandanten die, in das deutsche Recht übergreifende, Rechtsprobleme haben.

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