Im Arbeitsrecht stehen die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gegenüber. In seiner Anwaltskanzlei in Heidelberg berät Rechtsanwalt Michael Bau Mandaten in allen arbeitsrechtlichen Fragen – sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den häufig aufkommenden Fragen rund um das Arbeitsrecht. Diese ersetzt keine anwaltliche Beratung, sondern gibt Ihnen vielmehr einen ersten Überblick.
Anwalt Michael Bau berät Sie im Arbeitsrecht gerne individuell in seiner Kanzlei in Heidelberg.
Welche Fristen gelten für eine Kündigung durch den Arbeitgeber?
Es gelten die gesetzlichen Fristen, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Fristen sind gemäß § 622 BGB gestaffelt. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist je nach Beschäftigungsdauer, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 2 Jahre bestanden hat -> einen Monat zum Ende eines Kalendermonates
- 5 Jahre bestanden hat -> zwei Monate zum Ende eines Kalendermonates
- 8 Jahre bestanden hat -> drei Monate zum Ende eines Kalendermonates
- 10 Jahre bestanden hat -> vier Monate zum Ende eines Kalendermonates
- 12 Jahre bestanden hat -> fünf Monate zum Ende eines Kalendermonates
- 15 Jahre bestanden hat -> sechs Monate zum Ende eines Kalendermonates
- 20 Jahre bestanden hat -> sieben Monate zum Ende eines Kalendermonates
Wenn eine Probezeit vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden solche Zeiten nicht mitgezählt, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen.
Unter bestimmten Umständen kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für den Arbeitnehmer gilt die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates.
Eine außerordentliche Kündigung als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kommt z. B. in Betracht, wenn bestimmte gewichtige Gründe für eine solche fristlose Kündigung, wie z. B. Vertrauensverlust, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etc. vorliegen.
In konkreten Fällen beraten wir Sie gerne Rund um das Thema Kündigung von Arbeitsverhältnissen in unserer Kanzlei in Heidelberg. Wir bitten um vorherige telefonische Terminabstimmung unter 0622197990.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Die Kündigung ist wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist und dem Arbeitnehmer in seinem Kenntnisnahmebereich zugegangen ist. Dies gilt grundsätzlich, kann aber durch verschiedene Sondervorschriften auch anders geregelt sein.
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind unsicher, ob diese rechtswirksam ist? Anwalt Michael Bau in Heidelberg berät Sie gerne, welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Möglichkeiten bestehen.
Wie verhalte ich mich nach der Kündigung am Arbeitsplatz?
Die Arbeit ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, d. h. die Arbeitsleistung ist weiterhin zu erbringen, sofern nicht eine Freistellung von der Arbeitsleistung ausdrücklich erfolgt ist. Ggf. sollte die Arbeitsleistung nochmals dem Arbeitgeber angeboten werden.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage kann erhoben werden, wenn nach dem Kündigungsschutzgesetz die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Es kommt insbesondere darauf an, dass der Betrieb mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt zum Zeitpunkt der Kündigung, eine Wartezeit von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses verstrichen
ist. Die Kündigungsschutzklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen innerhalb einer Frist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Diese Frist ist unbedingt zu beachten. Mit der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob von dem Arbeitgeber zu nennende Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen und die Kündigung unter Sozialgesichtspunkten gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang werden auch ggf. Verhandlungen über Abfindungen abgehalten.
Gibt es vor Kündigung besonders geschützte Personengruppen?
Es gibt geschützte Personengruppen wie z. B. werdende Mütter, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.
Was muss ich beachten um Arbeitslosengeld zu erhalten?
Hier ist es erforderlich, dass man sich mit Erhalt der Kündigung 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist beim Arbeitsamt arbeitsuchend meldet. Ist die Frist zwischen Kündigung bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen ab Kenntniserlangung von der baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden.