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Nachfolgend stellt der Rechtsanwalt Michael Bau aktuelle Urteile, Regelungen und Neuerungen in der Rechtssprechung vor.

Die folgende Konstellation, wie sie dem Landgericht München I vorlag, gründete sich hinsichtlich der Versicherungsbedingungen auf folgende Klausel: In § 1 Ziff. 2 AVB heisst es: „Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000…….“ Genannt werden sodann verschiedene aufgeführte Krankheiten- und Krankheitserreger.

Hier werden die allgemeinen Versicherungsbedingungen durch das Landgericht für unwirksam angesehen. Die Auflistung der Krankheiten- und Krankheitserreger ist nach dieser Meinung bei Vergleich mit dem Infektionsschutzgesetz unvollständig. Die Klausel wird grundsätzlich als intransparent angesehen.

Andere Gerichte sehen dies wiederum anders und legen die Klausel gegenteilig aus. Nach deren Auffassung sei die Auflistung in den Versicherungsbedingungen abschliessend, so dass kein Versicherungsschutz bestehen soll.

Hier wird noch einiges auf die Gerichte zukommen. Eine endgültige Entscheidung wird wohl erst durch den BGH erfolgen.

Rechtsanwalt Michael Bau aus Heidelberg betreut im Versicherungsrecht betreut Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Schäden. Er berät und vertritt Mandanten z.B. bei größeren Brandschäden, Unfallschäden und körperlichen Beeinträchtigungen, welche zur Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit führen, oder berufliche Ausfälle verursachen.

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