Ein schon traditioneller Tätigkeitsschwerpunkt der Anwaltskanzlei Bau, Becky und Collegen in Heidelberg ist die Beratung im Bereich des zivilen Baurechts, Bauträgerrechts, sowie im Architektenrecht und öffentlichen Baurecht und Immobilienrecht. Markus Becky ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Heidelberger Rechtsanwalts-Kanzlei. Das Arbeitsgebiet des Heidelberger Anwalts umfasst die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die Interessensvertretung von Bauherren und die Abwehr unberechtigter Mängelrügen.
Rechtsanwalt Becky hat für Mandanten und Interessenten aus Heidelberg, Mannheim und Umgebung nachfolgende Tipps auf dem Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht zusammengestellt.
Tipp für Architekten:
Architekten sollten mit ihren Bauherren ein sog. Selbstbeseitigungsrecht vereinbaren.
Unterläuft dem Architekten bei der Planung und Bauleitung ein Fehler trägt die Haftpflichtversicherung die Kosten für die baulichen Arbeiten, aber die Vergütung des zweiten Bauleiters muss der Architekt übernehmen. Die Versicherungen begründen dies damit, dass die mangelfreie Ausführung des Bauwerks Aufgabe des ersten Planers gewesen sei, der zweite Planer jedoch nur die Arbeit des ersten erledige. Schützen kann sich der Architekt vor solch unerwarteten Zusatzausgaben, wenn er von Anfang an ein Selbstbeseitigungsrecht im Vertrag mit dem Bauherren vereinbart hat. In diesem Fall hat der Architekt die Möglichkeit, den Schaden selbst zu beseitigen.
Tipp für Handwerks- und Baufirmen:
Die Mängelbeseitigung sollte man nicht schleifen lassen.
Bekanntlich beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist. Kommt es in dieser Zeit zu einem Mangel, haben die Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung. Der Auftraggeber muss dann den Mangel rügen und die Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Lässt der Bauunternehmer die Frist verstreichen, hat der Auftraggeber das Recht, ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. In diesem Fall muss die ursprüngliche Firma die Kosten der Mängelbeseitigung tragen. Dies führt nicht selten zu kostenträchtigen Prozessen. Deshalb sollten Mängelrügen ernst genommen werden.
Tipp für kommunale Bauherren/öffentliche Auftraggeber:
Um dem heutigen Standard zu entsprechen, müssen Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen, Kulturzentren, etc. pp. kontinuierlich erhalten, umgebaut und energetisch saniert werden. Dabei kommt es oft zu Konflikten mit dem Architekten, der das Gebäude einst entwarf. Des öfteren pochen die Architekten auf ihrem Urheberrecht. Allerdings sind die wenigsten Bauvorhaben urheberrechtlich geschützt. Ein Urheberrecht setzt voraus, dass sich die Planung des Architekten deutlich vom üblichen abhebt und einen Entwurf eigenständiger Originalität darstellt. Sollte dies der Fall sein, hat der Architekt als Urheber das Recht Umbauten verbieten zu können. Dieses Recht steht dem Architekten nicht nur selbst zu, sondern auch seinen Erben bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Kommunen die vorhaben eine Immobilie umbauen zu lassen, sollten sich frühzeitig mit dem Architekten oder seinen Erben in Verbindung setzen.
Tipp für private Bauherren:
Beim Schallschutz sollte man sich nicht mit der DIN 4109 zufrieden geben.
Im Wohnungsbau spielt der Schallschutz eine immer wichtigere Rolle. Die DIN 4109 entspricht jedoch nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Mit modernen Baustoffen lassen sich wesentlich bessere Schallschutzwerte erreichen. Deshalb sollte der Bauherr eines schlüsselfertigen Hauses oder einer Eigentumswohnung keinen Schallschutz nach DIN akzeptieren. Er sollte das technisch bestmögliche vertraglich festschreiben lassen.