Ehe, Trennung, Scheidung, eheliche Vermögensangelegenheiten, Kindschafts- und Abstammungssachen - wir beraten und vertreten Sie kompetent
Finden Sie fachkundige Unterstützung und regeln und gestalten Sie Ihre persönliche Zukunft.
Die Auseinandersetzung über Vermögen und nicht zuletzt über die gemeinsamen Kinder kann zu einer hohen Belastung werden.
Ohne fachkundigen Beistand laufen Sie Gefahr, die für Sie entscheidenden Ziele nicht zu erreichen.
Unsere Expertise im Familienrecht gibt Ihnen die notwendige Orientierung und Sicherheit in der herausfordernden Phase einer Trennung und möglichen Scheidung.
Individuelle Lösungen für Eheverträge, Trennungs‒ bzw. Scheidungsfolgevereinbarungen
Zielgerichtete Beratung zu ehelichen Vermögensfragen
Fachkundige Unterstützung bei Ehegatten‒ und Kindesunterhalt und Unterhalt aus Anlass der Geburt
Effiziente Regelung des Zugewinnausgleichs und der weiteren Vermögensauseinandersetzung
Starke Unterstüzung bei sorge‒ und umgangsrechtlichen Angelegenheiten
Rechtliche Klärung von Abstammungsfragen
Mit unserer Hilfe verwandeln Sie rechtliche Herausforderungen in klare Regelungen. Wir lotsen Sie durch die komplexe Rechtslage und ermöglichen es Ihnen, informierte Entscheidungen für Ihre Zukunft zu treffen.
Zählen Sie auf uns, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen durchzusetzen.
Sie stehen vor der Frage, sich zu trennen bzw. Ihre Ehe zu beenden?
Womöglich stehen Sie bereits vor den Trümmern Ihrer einst glücklichen Beziehung und müssen nun eine Trennung mit all ihren unangenehmen Konsequenzen vollziehen. Emotional sind Sie stark belastet, und die Verhandlungsthemen von Trennung und Scheidung mit Ihrem Noch-Partner durchzugehen, kostet Kraft.
Hier müssen häufig sehr viele Dinge geregelt werden, die weit über die eigentliche Beendigung der Ehe hinausgehen. Vor allem, wenn gemeinsame Kinder mit im Spiel sind, sind weitsichtige Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls gefragt.
Insgesamt geht es um Themen wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, elterliches Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und noch anderes mehr.
Als etablierte Kanzlei mit jahrzehntelanger Erfahrung im Familienrecht kennen wir die emotionalen und finanziellen Herausforderungen, aber auch Möglichkeiten, die eine Trennung und Scheidung mit sich bringt. Wir kümmern uns in Ihrer persönlichen Lebenssituation um die rechtlichen Lösungen, die Ihren Vorstellungen gerecht werden. Dabei kann eine einvernehmliche Regelung genauso angegangen werden wie die anwaltliche Durchsetzung Ihrer Rechte, erforderlichenfalls vor Gericht.
Unsere Mission ist es, Sie sachlich und kompetent durch diese Prozesse zu führen.
Ehevertrag - sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden
Bei jeder Ehe ist es absolut ratsam, den Abschluss eines Ehevertrages in Erwägung zu ziehen und zu prüfen, bevor Sie die Ehe schließen und sich damit rechtlich gemäß den gesetzlichen Vorschriften bereits verpflichten. Selbst wenn die finanzielle Ausgangssituation der Eheleute wenig unterschiedlich ist, ist es empfehlenswert, sich für einen Trennungsfall im Vorhinein abzusichern und langwierige Streitigkeiten später zu vermeiden. Auch nach der Eheschließung ist der Abschluss eines Ehevertrages möglich, doch ist die Ausgangslage aufgrund der bereits eingegangenen Ehe eine andere.
Wir verfassen für Sie einen Ehevertrag, der die Interessen beider Partner berücksichtigt und der eine rechtssichere Grundlage für Ihre Ehe bildet. Sie müssen sich keine Sorgen um finanzielle Auseinandersetzungen im Falle einer Trennung machen, wenn vorher bereits alles geregelt ist. Die Erfahrung zeigt, dass dies ein sinnvoller Schritt ist, der mit anwaltlicher Beratung harmonisch und frühzeitig vollzogen werden kann.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie mit Expertise und Feingefühl und gehen auf Ihre ganz individuelle Situation ein.
Scheidung

Mit unserer langjährigen Erfahrung und stetigen Fortbildung in Sachen Scheidungsrecht stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Lebensphase zur Seite.
Die Scheidung kann eine Vielzahl von Scheidungsfolgesachen mit sich bringen, die rechtlich geklärt, verhandelt und geregelt werden müssen, u.a.:
Wir beraten Sie professionell und vertreten Ihre Interessen. Sofern wir keine Einigung mit der Gegenseite erzielen können, nutzen wir vor dem Familiengericht alle Möglichkeiten, Ihnen mit Nachdruck zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können wir die rechtlichen Folgen der Eheschließung für den Fall von Trennung und Scheidung regeln und damit von den ansonsten geltenden gesetzlichen Regelungen abweichen. Eine individuelle Regelung ist häufig im Sinne der Eheleute, da eine Vielzahl von Ehen nicht dem gesetzlichen Leitbild entsprechen und somit die gesetzlich vorgesehenen Regeln nicht angebracht sind.
Wir ermitteln die für Sie passenden Regelungen und erstellen das Vertragswerk für Sie.
Trennungsjahr - Voraussetzung für eine Scheidung
Nach deutscher Gesetzgebung muss ein Paar grundsätzlich ein Jahr getrennt sein, bevor eine Scheidung erfolgen kann. Dies hat u.a. den Sinn herauszufinden, ob die Entscheidung für eine Trennung dauerhaft Bestand hat und soll möglichen Versöhnungsversuchen Raum bieten.
Die Trennung kann durch den Auszug eines Ehegatten stattfinden, es lassen sich aber auch Lösungen finden, wie dies innerhalb des gemeinsamen Hauses oder der Wohnung zu bewerkstelligen ist. Manchmal ist es finanziell nicht anders möglich oder für die Kinder die bessere Lösung.
Fragen Sie uns hierzu, wir beraten Sie fachkundig zum Thema Trennungsjahr und den rechtlichen Folgen, die sich bereits aus dem Getrenntleben ergeben.
Notwendige Unterlagen für einen Scheidungsantrag
Für einen Scheidungsantrag benötigen wir von Ihnen Ihre Heiratsurkunde und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der aus Ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder. In manchen Fällen gibt es ehevertragliche Vereinbarungen (Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung).Bringen Sie diese bitte ebenfalls zum Beratungstermin mit.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann im Anschluss an eine Beratung das Scheidungsverfahren direkt eingeleitet werden.
Scheidungsantrag
Einer der Ehepartner muss durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen, damit eine Scheidung in Gang kommt. Die Scheidung kann einvernehmlich oder streitig verlaufen, je nachdem, ob sich beide Partner einig sind oder nicht. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung kann der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen und benötigt hierfür keinen eigenen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren.
Außergerichtliche Einigung
In geeigneten Fällen können wir an einer außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite für Sie arbeiten. Damit können langwierige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden und Sie haben die Chance, sich einvernehmlich von Ihrem Partner zu trennen.
Vertretung vor Gericht
Sofern sich eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenpartei nicht vermeiden lässt, vertreten wir Sie mit Expertise und Engagement vor dem Familiengericht und setzen uns nachdrücklich für Ihre Interessen ein.
Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, diese Frist zu überspringen, wenn beide Eheleute durch ihren Anwalt einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Dann kann die Ehescheidung sofort rechtskräftig werden. Ob dies in Ihrem Interesse ist, ist im Vorhinein zu klären.
Wir beraten Sie ausführlich rund um die Ehescheidung und weisen Sie auf die Möglichkeiten hin, die Ihnen hier zur Verfügung stehen.
Regelungen nach der Scheidung
Auch nach bereits vollzogener Scheidung können noch rechtliche Themen auftreten, wie z.B. die Überprüfung oder Anpassung von Unterhaltszahlungen oder Sorgerechtsregelungen. Auch die im Scheidungsverfahren nicht verfolgten Folgesachen können gegebenenfalls auch nach der Scheidung noch geltend gemacht werden, sofern nicht beispielsweise die Verjährung dem entgegensteht.
Wir helfen Ihnen, dies rechtssicher anzugehen und Ihre Interessen zu vertreten.
Sorgerecht

Wenn bei einer Scheidung Kinder im Spiel sind, kann das Sorgerecht ein wichtiges Thema werden. Dabei wird zwischen Personensorge und Vermögenssorge unterschieden. Beides zusammen beinhaltet die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Aufenthaltsbestimmung, die Umgangsbestimmung, Entscheidungen über gesundheitliche Belange, die gesetzliche Vertretung und alle finanziellen Belange des Kindes einschließlich der Vermögensverwaltung.
Das Kindeswohl steht an oberster Stelle und hat eine besondere Bedeutung vor Gericht.
Im Falle einer Eheschließung haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern kann die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern begründet werden. Ansonsten kann diese auch gerichtlich angeordnet werden, wenn Belange des Kindeswohls dem nicht entgegenstehen.
Sorgerecht - wer erhält es?
Nach den gesetzlichen Regelungen bleibt es im Trennungs- und Scheidungsfall grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Sofern jedoch eine gemeinsame Ausübung nicht dem Kindeswohl entspricht bzw. die erforderliche Grundlage zwischen den beiden Sorgeberechtigten nicht gegeben ist, kann das Familiengericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen. Ein entsprechendes Verfahren kann auf Antrag eingeleitet werden.
Des Weiteren kann es Fälle geben, bei denen die Erziehungseignung beider Eltern oder eines alleinsorgeberechtigten Elternteils in Frage steht und die Übertragung der elterlichen Sorge auf eine andere Person oder eine Institution erfolgen kann.
Bei Fragen zum Sorgerecht wenden Sie sich an unsere Kanzlei, wir beraten Sie dazu juristisch und geben Ihnen Empfehlungen, was in Ihrem Fall zu tun ist.
Sorgerecht auf Antrag
Im Falle nicht miteinander verheirateter Eltern sieht das deutsche Recht die alleinige Sorge der Mutter vor. In diesem Fall kann die gemeinsame Sorge mithilfe einer Sorgeerklärung beider Elternteile herbeigeführt werden. Lehnt die Kindesmutter die gemeinsame Sorge jedoch ab, so kann der Kindesvater die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragen. An diesem Verfahren ist die Kindesmutter zu beteiligen, sodass sie Gelegenheit hat, dem entgegenzutreten.
In diesem Fall vertreten wir Sie vor Gericht, um die Übertragung der gemeinsamen Sorge für Ihr Kind zu erzielen bzw. um einen solchen Antrag gegebenenfalls abzuwehren, sodass es bei der alleinigen elterlichen Sorge bleibt.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und betrifft vor allem die Situationen des Auszugs eines Elternteils mit dem Kind und des Umzugs des betreuenden Elternteils, bei dem das Kind wohnt.
Bei gemeinsamem Sorgerecht darf der eine Elternteil einen Auszug oder Umzug mit dem Kind nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils durchführen. Wenn die Zustimmung verweigert wird, kann die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes gerichtlich durchgesetzt werden, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Handelt ein Elternteil eigenmächtig gegen den Willen des anderen, muss auch hier umgehend gehandelt werden.
Wir stehen Ihnen in diesen Fällen zur Seite und leiten die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen für Sie ein.
Alleiniges Sorgerecht - Antrag
Wenn Sie planen, das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind zu beantragen, kann die richtige anwaltliche Beratung und Vertretung entscheidend sein. Wir stehen Ihnen bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Seite.
Genauso können wir uns auch für Sie einsetzen, falls die Gegenseite das alleinige Sorgerecht für sich beansprucht, und diesen Antrag für Sie abwehren und gegebenenfalls stattdessen die alleinige Sorge für Sie einfordern.
Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist der Anspruch auf Umgang mit einem minderjährigen Kind, der dem Kindeswohl dient. Es steht beiden Eltern zu und ebenso weiteren engen Bezugspersonen, die eine familiäre Bindung zu dem Kind haben, z.B. Geschwister, Großeltern oder der Familie nahestehende Personen, die Verantwortung für das Wohlergehen des Kindes übernommen haben.
Die Kosten für den Umgang (Fahrten, Verpflegung etc.) trägt grundsätzlich der zum Umgang Berechtigte.
Die Eltern haben gleichzeitig das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind.

Umgangsrecht Erklärung
Das Umgangsrecht regelt, wann, wie oft und unter welchen Umständen der nicht betreuende Elternteil oder andere, dem Kind nahestehende Verwandte oder Bezugspersonen, das Kind sehen dürfen. Hier steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Das Kind soll möglichst in einem sozialen Umfeld groß werden, das seinen Bedürfnissen entspricht. Der Kontakt zum anderen Elternteil sowie zu Großeltern und anderen Betreuungspersonen ist für die Entwicklung des Kindes unerlässlich. Es können variable Vereinbarungen zwischen den Eltern untereinander getroffen werden (bestimmte Wochentage, Urlaubszeiten oder spezielle Anlässe).
Das Besuchsrecht kann gleichbedeutend mit dem Umgangsrecht sein oder das Recht beschreiben, das Kind in einem anderen Umfeld zu sehen, das nicht das Zuhause des nicht betreuenden Elternteils ist, beispielsweise unter Aufsicht Dritter zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung des Kindes.
Das Jugendamt kann behilflich sein, wenn die Eltern sich über die Umgangszeiten uneinig sind. Hier müssen Urlaubszeiten, besondere Anlässe, sowie die Arbeitszeiten des jeweiligen betreuenden Elternteils berücksichtigt werden. Spätestens wenn auch mit Hilfe des Jugendamts keine Einigung herbeigeführt werden kann, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls entscheidet das Familiengericht über den Umgang im Sinne des Kindes.
Umgangsrecht - Details
Eine Verweigerung des Umgangsrechts ist nur dann zulässig, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist (z.B. durch Misshandlung, Entführung oder Drogenmissbrauch).
Ansonsten haben Eltern den Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern und das Verhältnis zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen.
Im Rahmen des Umgangsrechts sollte auch die Entfernung des Wohnsitzes des anderen Elternteils berücksichtigt werden und dementsprechend eine Regelung für den Umgang gefunden werden.
Sofern ein vollstreckbarer Titel des Gerichts auf Umgang mit dem Kind vorliegt und der Umgang grundlos verweigert wird, können Ordnungsmittel, Unterhaltskürzung oder sorgerechtliche Maßnahmen drohen.
Im Falle der Umgangsverweigerung ohne ersichtlichen Grund ist es ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren. Hier sollten Sie schnell handeln, um das Problem im Sinne Ihres Kindes zu lösen und den Kontakt nicht abbrechen zu lassen.
Ebenso sollten Sie im umgekehrten Fall einen Anwalt hinzuziehen, wenn Sie schwerwiegende Gründe haben, dem anderen Elternteil oder z.B. den Großeltern oder anderen Bezugspersonen das Umgangsrecht zu verweigern. Gegebenenfalls kann außerdem in Erwägung zu ziehen sein, das alleinige Sorgerecht zu beantragen.
Wir sind Ihr starker Partner bei folgenden Themen:

  • alleiniges und gemeinsames Sorgerecht
  • Regelung des Umgangsrechts
  • Vermittlung und außergerichtliche Einigung zum Wohle Ihres Kindes
  • Jugendamt-Kontakt - wir beraten Sie und geben Ihnen Hilfen dazu
  • Umsetzung von Vereinbarungen gerichtlichen Regelungen
  • in besonders dringenden Fällen: gerichtliche Eilverfahren zum Wohle Ihres Kindes

Alle Fragen, die Ihr Kind in rechtlicher Hinsicht betreffen, sind emotional von besonderer Bedeutung. Wir haben großes Verständnis für Ihre Situation und leiten für Sie zum Wohle Ihres Kindes die richtigen Schritte in die Wege. Unser langjähriger Erfahrungsschatz und unsere individuelle Beratung helfen Ihnen in dieser schwierigen Lage.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht oder benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
Unterhalt

Es wird beim Unterhalt prinzipiell unterschieden zwischen
Die beiden letzteren hängen nicht von der Ehe, sondern von der rechtlichen Elternschaft ab.
Einerseits besteht Unterhaltspflicht und andererseits bei der Gegenseite Unterhaltsanspruch.
Dazu gibt es komplexe rechtliche Regelwerke, nach denen sich beides richtet.
In einer intakten Familie wird von einer selbstverständlichen Fürsorgeverpflichtung aller Beteiligten füreinander ausgegangen, die sich auch finanziell widerspiegelt. Dies gilt speziell für Eltern gegenüber ihren Kindern, aber auch für Ehepartner untereinander. Im Zuge einer Trennung zerbrechen diese Familienbande und die monetäre Fürsorge für Ehepartner und Kinder muss häufig von Rechts wegen in genau festgelegten Beträgen geregelt werden. Hierfür dient speziell in Fragen zum Kindesunterhalt eine Tabelle, die Richtwerte zum Kindesunterhalt in Bezug auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Kindesalter vorgibt (Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhalt aus Anlass der Geburt ist für nicht miteinander verheiratete Eltern von Bedeutung.
Verstöße gegen die Unterhaltspflicht können strafrechtlich verfolgt werden. Die Einhaltung der Unterhaltspflicht spielt somit vor dem Gesetzgeber eine äußerst wichtige Rolle.


Der Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Der Trennungsunterhalt und auch der nacheheliche Unterhalt richten sich einerseits nach dem Bedarf und der Bedürftigkeit des einen Ehegatten und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Hierbei können sich eine Vielzahl zu berücksichtigender Kriterien ergeben, wonach der zu leistende Unterhaltsbeitrag zu bestimmen ist.
Die jeweilige Höhe ist für alle Beteiligten meist von existenzieller Bedeutung und daher von erheblichem Gewicht. Der Unterhalt für den Ehepartner hat jedoch Nachrang zum Kindesunterhalt. Sofern also eine Mangelsituation entsteht, in der das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsansprüche ausreicht, werden zuerst die Kinder versorgt, bevor der Ehepartner Geld bekommt. Diesem steht nur insoweit Unterhalt zu, als er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Dem Unterhaltsberechtigten können fiktive Einkünfte zugerechnet werden, sofern er einer möglichen Erwerbstätigkeit pflichtwidrig nicht nachkommt.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Festsetzung von Unterhaltsverpflichtungen sehr vielschichtig ist und gewisse Spielräume bestehen.
Um nicht über Monate oder gar Jahre finanziell benachteiligt zu werden, empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei Unterhaltsansprüchen und Unterhaltspflichten anwaltlichen Beistand einzuholen. Als Experten im Familienrecht sind wir in der Lage, Ihre Unterhaltsansprüche bzw. -pflichten im Rahmen der rechtlichen Spielräume zu ermitteln und Ihr Recht mit all unserer Erfahrung zu vertreten.
Kindesunterhalt
Die oben genannte Düsseldorfer Tabelle dient Gerichten als Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts im Einzelfall. Sie ist zwar nicht gesetzlich bindend, aber ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Sie ist nach dem Kindesalter und dem bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat gegenüber minderjährigen Kindern und studierenden volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung.
Kinder über 18 Jahre werden berücksichtigt, wenn sie einer Ausbildung oder einem Studium zielstrebig nachgehen. Hier kann eine Einzelfallprüfung erforderlich werden.
In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass das Familiengericht dem Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag seines Einkommens zur eigenen Lebensführung übrig lässt und er von seinem restlichen Gehalt Unterhalt leisten muss. Hier wird jeder Fall individuell geprüft und bewertet.
In manchen Fällen hilft das Jugendamt bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern unter 18 Jahren mit einem Vorschuss.

Treten Sie mit uns in Kontakt und lassen Sie sich zum Thema Kindesunterhalt beraten. Wir helfen Ihnen kompetent sowohl im Falle einer Unterhaltsverpflichtung als auch bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil.
Unterhalt aus Anlass der Geburt
Der Unterhalt aus Anlass der Geburt steht der Mutter gegen den Vater für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu sowie darüber hinaus, soweit sie infolge Schwangerschaft, Entbindung oder auch Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, frühestens vier Monate vor der Geburt und mindestens bis drei Jahre danach. Wenn der Vater das Kind betreut, kann er den entsprechenden Unterhalt von der Mutter fordern.
Zugewinnausgleich - wer bekommt das Haus?
Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Beim Zugewinnausgleich wird im Falle einer Scheidung das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen.

Zugewinnausgleich
Eine Veränderung der Eigentumslage tritt mit dem Zugewinnausgleich nicht ein. Allerdings werden gemeinsam erworbene Immobilien in diesem Zusammenhang meist ebenfalls in eine Regelung zum Zugewinnausgleich mit einbezogen und dem einen oder anderen Ehegatten zum alleinigen Eigentum übertragen, gegebenenfalls unter Übernahme der Finanzierung in alleiniger Verantwortung und einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten.
Möglich ist auch die Beibehaltung des gemeinsamen Eigentums. Nutzt nur einer der beiden Eigentümer die Immobilie, so kann der andere einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen ihn geltend machen.
Auch andere Regelungen sind hier möglich, denn das Gesetz gibt den Eheleuten nicht fest vor, wie sie mit der gemeinsamen Immobilie im Falle von Trennung und Scheidung zu verfahren haben.
Kommt es allerdings zu keiner Einigung zwischen den Eheleuten, kann die Teilungsversteigerung ein letzter Ausweg sein. In diesem Fall entstehen erhebliche Gerichtsgebühren und meist Sachverständigenkosten. Der mögliche zu erzielende Erlös ist hier meist niedriger als im freien Verkauf und die Verfahrensdauer kann ebenfalls erheblich sein. Daher ist es in den meisten Fällen ratsam, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden.
Der Zugewinnausgleich kann sich je nach Einzelfall sehr komplex gestalten, da hier oft Gutachten oder Bewertungen eine Rolle spielen. Daher ist zu empfehlen, in anwaltlicher Beratung schon zu Beginn die Wirtschaftlichkeit der Rechtsverfolgung beim Zugewinnausgleich abzuschätzen und bei der Bestimmung der weiteren Schritte mit einzubeziehen.
Ein Fachanwalt für Familienrecht mit entsprechender Erfahrung kann Ihnen hierüber detailliert Auskunft geben. Wir beraten Sie gerne hierzu sowie zu den weiteren sich ergebenden finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit Ihrer Scheidung.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Er wird vom Familiengericht grundsätzlich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt.
Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Versorgungsausgleich - Rente verändert sich
Vereinfacht bedeutet dies, dass das Gericht dem jeweils Ausgleichsberechtigten so viele Versorgungsansprüche überträgt, dass beide Eheleute für den Zeitraum der Ehezeit in gleicher Weise begünstigt sind.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass, bezogen auf die Ehezeit, keiner der Ehepartner aufgrund von verminderter Erwerbstätigkeit (z.B. wegen Kinderbetreuung) oder aufgrund geringerer privater Rentenversicherungen eine Versorgungslücke im Vergleich zum anderen hat.
Im Einzelfall kann der Versorgungsausgleich Schwierigkeiten in seiner Nachvollziehbarkeit bereiten, wenn verschiedene Regelwerke hinzuzuziehen sind, um die Richtigkeit der Übertragung einzelner Rechte zu prüfen.
Wir beraten Sie in allen Fragen bezüglich des Versorgungsausgleichs und helfen Ihnen, Ihre Versorgungsansprüche zu wahren. Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Expertise im Scheidungsrecht und speziell im Versorgungsausgleich.
Haushaltsaufteilung
Im Laufe der Jahre können sich im gemeinsamen Haushalt einige Gegenstände ansammeln, die bei Trennung und Scheidung verteilt werden müssen. Persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Familienandenken zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen.
Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände kann nach unterschiedlichen Kriterien geschehen. Zumeist einigen sich die Paare darüber außergerichtlich.
Haushaltsaufteilung - Fairness für beide Partner
Das Gesetz sieht eine “gerechte und zweckmäßige” Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor. Im Falle von komplexeren Streitfragen zur Haushaltsaufteilung kann hier eine Aufstellung der Gegenstände nach geschätztem Wert erarbeitet werden, nach der eine wertmäßige Haushaltsaufteilung stattfinden kann.
Bei gewissen Gegenständen, wie z.B. Sammlerstücken, kann ein Gutachten notwendig sein, um den Wert zu ermitteln. Dann kann eine Ausgleichszahlung zwischen den Partnern notwendig werden.
Nicht selten lohnt eine Auseinandersetzung mit den Haushaltsgegenständen im Einzelnen nicht, wenn Aufwand und die Werte insgesamt außer Verhältnis stehen. Bevor Sie hierauf Ihre Kraft verwenden, ziehen Sie rechtzeitig einen Anwalt zu Rate, um eine professionelle Einschätzung zu erhalten. Soweit die Verfolgung sinnvoll erscheint, setzen wir uns mit Nachdruck für Sie ein, falls nötig vor Gericht.
Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Beim Kindesvater folgt aus der biologischen Abstammung außerhalb einer bestehenden Ehe nicht automatisch ein rechtliches Abstammungsverhältnis.
Dieses kann durch die Vaterschaftsanerkennung herbeigeführt werden oder auch durch eine Vaterschaftsfeststellung.
Vaterschaftsanerkennung - was ist dafür zu tun?
Bei unverheirateten Paaren hat der biologische Vater von Gesetzes wegen keinerlei Rechte, aber auch keine Pflichten gegenüber seinem Kind. Er kann aber seine Vaterschaft anerkennen und wird damit auch rechtlich zum Vater seines Kindes mit allen Rechten und Pflichten. Dabei besteht ein Zustimmungserfordernis seitens der Mutter. Es darf keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen. Die Anerkennung darf nicht befristet, nicht an Bedingungen geknüpft und muss persönlich abgegeben werden. Minderjährige Väter benötigen dazu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dasselbe gilt für minderjährige Mütter in Bezug auf die Unterschrift zur Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt anerkannt werden und muss beim Standesamt, Amtsgericht, Jugendamt, Notar oder einer deutschen Botschaft beurkundet werden. Damit die Vaterschaft anerkannt werden kann, müssen der potentielle Vater und die Mutter persönlich zur Beurkundung erscheinen.
Vaterschaftsfeststellung - wann ist sie erforderlich?
Sofern es nicht zur rechtlich verbindlichen Vaterschaft im Wege der Anerkennung kommt, und soll die rechtliche Vaterschaft hergestellt werden, so ist die familiengerichtliche Vaterschaftsfeststellung zu betreiben. Hierfür ist ein entsprechendes Abstammungsverfahren durchzuführen, bei dem es meist zur Einholung eines Abstammungsgutachtens kommt.
Bei der Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens erhalten Sie unsere fachkompetente Unterstützung.
Ab Bestehen der rechtlichen Vaterschaft ist der rechtliche Vater für das Kind und gegebenenfalls auch für die Mutter (ggf. rückwirkend) unterhaltspflichtig. Das Kind erhält Erbansprüche ihm gegenüber und kann in seiner Krankenversicherung mitversichert werden. Es erhält Anspruch auf Waisenrente und gegebenenfalls Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Nicht zuletzt kann es seinen Nachnamen annehmen.
Mit der rechtlichen Vaterschaft steht dem Vater auch das Umgangsrecht zu und es ist ihm die Möglichkeit eröffnet, die Übertragung des (gemeinsamen) Sorgerechts einzufordern.
Karl-Martin Voss
Unser Experte im Familienrecht mit jahrelanger, fundierter Erfahrung in diesem Fachgebiet und zahlreichen erfolgreichen Vertretungen für Mandanten.
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Wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer neuen Lebensphase – sachlich, kompetent, vertrauenswürdig.
Setzen Sie den ersten Schritt in eine gesicherte Zukunft.
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Wir stehen bereit, um Ihnen zur Seite zu stehen – denn Ihr Recht liegt uns am Herzen.
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