Architektenrecht
Für die Tätigkeit eines Architekten gilt speziell das Architektenrecht, das dessen Rechte und Pflichten regelt. Das Architektenrecht ist über die Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI geregelt. Hier geht es speziell um Haftung, Vertrag und Honorar des Architekten. Der Architekt haftet für Ungenauigkeiten, Fehler und Leistungsstörungen, auch für seine Angestellten oder freie Mitarbeiter.
Das fertiggestellte Bauwerk des Architekten muss den zugesagten Nutzen erfüllen (§633 BGB). Bei der Architektenhaftung gilt das Werkvertragsrecht nach BGB §633 bis §635.
Der Architektenvertrag kommt zustande zwischen dem Bauherren und dem Architekten. Um eine Architektenleistung erbringen zu dürfen, muss die entsprechende Person in die Architektenliste der Architektenkammer des Landes eingetragen sein und Berufspraxis nach bestimmten Vorgaben und Weiterbildungen vorweisen.
Zur Regelung des Architektenhonorars kann die HOAI zugrunde gelegt werden, sie ist aber nicht bindend. Sofern der Architekt für alle neun Leistungsphasen eines Bauprojekts verantwortlich ist, erhält er normalerweise das komplette vereinbarte Honorar.