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Rechtsanwalt Bau aus der Anwaltskanzlei Bau, Becky und Collegen berät und vertritt in Heidelberg Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei arbeitsgerichtsgerichtlichen Angelegenheiten.

Nachfolgend stellt Anwalt Bau ein aktuelles Urteil zu Arbeitszeugnissen vor.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sowie auch zuvor schon der Bundesgerichtshof haben bei einem Arbeitszeugnis den Anspruch auf Erteilung eines solchen Zeugnisses, welches ungeknickt sein müsse sowie ungetackert, abgelehnt. Die Begründung lautet dahingehend, dass, solange das Originalzeugnis, welches ggf. geknickt ist, kopierfähig ist und die Knicke in Zeugnissen nicht auf den Kopien sich abzeichnen. Es besteht kein Anspruch auf ein ungefaltetes bzw. ungeknicktes Zeugnis in diesen Fällen. Soweit beanstandet wird, das Zeugnis sei getackert gewesen, sodass der Arbeitnehmer hieraus einen Anspruch herleitet, dass das Zeugnis nicht getackert sein dürfe, ist auch dies von dem Arbeitsgericht nicht bestätigt worden. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit in einem konkreten Fall erklärt, dass auch ein solcher Anspruch nicht bestehe, da z. B. hieraus keine Geheimzeichen eines Arbeitgebers entnommen werden können, die den Arbeitnehmer negativ beschreiben sollen.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen, entsprechend § 109 GewO, entsprechen muss. Dies ist der Maßstab.

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