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Tipps für Handwerks- und Baufirmen:

Bei Bauunfällen (zum Beispiel Einsturz Stadiondach Enschede) kommt eine Haftung der am Bau Beteiligten nicht nur zivilrechtlich, sondern auch im strafrechtlichen Sinne in Betracht.

Bei Verletzung oder gar Tötung von Personen kommt eine Haftung des Planers, Architekten, Statikers, Bauunternehmers, des Poliers oder auch des einzelnen Bauhandwerkers in Betracht. Einschlägig sind § 319 StGB „Baugefährdung“; § 222 StGB „fahrlässige Tötung“ und § 229 StGB „fahrlässige Körperverletzung“.

Tipps für Investoren/Bauherren/Bauträger:

Abschlagszahlungen sollte man nicht zu früh annehmen. Einem Bauträger, der den Notar damit beauftragt, die „Fälligkeitsmitteilungen“ zu versenden und die Abschlagsraten anzufordern, droht folgendes:

Wird irrtümlich eine Rate im Vergleich zum vereinbarten Zahlungsplan zu früh angefordert, macht sich der Bauträger gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig. Er muss dem Erwerber das bereits angenommene Geld mit Zinsen zurückzahlen. Dies hat das OLG Karlsruhe, mit Urteil vom 20.05.2010, Az.: 12 U 232/09 und vom 26.10.2010, Az.: 8 U 170/09 entschieden.

Deshalb sollte man die Fälligkeitsvoraussetzungen immer im Auge behalten. Anderenfalls riskiert der Investor unnötige Prozess- und Zinskosten. In der Regel kann der Notar oder die Bank, die den Fehler gemacht hat, in Regress genommen werden.

Tipps für private Bauherren:

Gebäudeversicherungen sind keine Allgefahrenversicherungen. Hochwasser ist nicht immer mitversichert. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Im Normalfall sind das Feuer, Blitz, Hagel und Sturm. Da Stürme und sommerliche Gewitter zunehmen und damit auch die Hochwassergefahr, wäre diese nur durch eine sog. Elementarschadenversicherung gedeckt. Bauherren sollten prüfen, ob für sie der zusätzliche Abschluss einer Elementarschadenversicherung sinnvoll sein könnte.

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