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Rechtsanwalt Michael Bau (Kanzlei Bau, Becky und Collegen aus Heidelberg) führt im Arbeitsrecht Kündigungsschutzprozesse für Arbeitnehmer, vertritt aber auch in solchen Arbeitsgerichtsprozessen die Arbeitgeber-Seite. Zusätzlich berät er Arbeitgeber bei der Gestaltung rechtssicherer Arbeitsverträgen. Rechtsanwalt Markus Becky von der Anwaltskanzlei Bau, Becky und Collegen hat sich auf das Vertragsrecht spezialisiert und beschäftigt sich beispielsweise mit der Prüfung der Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages oder mit einer Anfechtung eines Vertrages wegen Arglist.

Nachfolgend stellen die Heidelberger Rechtsanwälte ein aktuelles Urteil in der Rechtssprechung vor.

Urteil des BGH vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 zur Schwarzarbeit.
Beispiel:

Ein Bauunternehmer pflastert eine Hoffläche für den Bauherrn. Vereinbart ist ein Werklohn in Höhe von 1.800,00 €. Bauherr und Bauunternehmer sind sich einig, dass ein Betrag für die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausgewiesen, nicht enthalten und vom Unternehmer nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Später stellt sich heraus, dass die Leistung mangelhaft ist. Die Sandschicht unter den Pflastersteinen ist zu dick. Für die Beseitigung des Mangels ist ein Betrag in Höhe von 6.000,00 € erforderlich. Der Bauunternehmer verweigert die Mängelbeseitigung und die Zahlung. Der Bauherr klagt den Betrag für die
Mängelbeseitigung in Höhe von 6.000,00 € ein und verliert. Er kann keine vertraglichen Mängel rechtlich geltend machen, weil ein Bauvertrag nicht besteht, denn der abgeschlossene Vertrag ist wegen der .. Ohne-Rechnung-Abrede“ insgesamt nichtig gem. § 134 BGB, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das gesetzliche Verbot ist in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz geregelt. Es bleibt nunmehr allein die Möglichkeit über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 f. BGB anstelle eines Schadenersatzes zumindest den gezahlten Werklohn zurückzufordern.

Der BGH verweist hier auf ein Urteil auf ein Urteil vom 31.05.1990, Az. : VII ZR 336/89, wonach das Bereicherungsrecht regelmäßig geeignet sei unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhindern, in denen die aufgrundeines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind.

Nach diesen Vorschriften kann der Bauunternehmer dem Rückforderungsanspruch einen eigenen Anspruch auf Wertersatz bezüglich der andererseits erlangten Bauleitung im Wege der Sardierung entgegenhalten. Dieser ist allerdings begrenzt auf die Höhe der nichtigen Vergütungsabrede. Außerdem sind bereits aufgetretene Mängel ihrerseits gegen den Wertersatz zu verlieren. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass der Bauherr anstelle der 6.000,00 € nur die gezahlten 1.800,00 € fordern kann.

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