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Im Vertragsrecht berät Rechtsanwalt Bau aus Heidelberg Rechtssuchende schon vor Vertragsschluss. Der Heidelberger Anwalt prüft die Wirksamkeit des Vertrages und legt dessen Inhalt aus. Rechtsanwalt Bau vertritt die Vertragsparteien prozessual und außerprozessual. Erstes Ziel ist jedoch die Streitvermeidung. Rechtsanwalt Bau hilft bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche und bei der Abwehr unberichtigter Forderungen.

Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Internetseiten. Sie schloss sie mit dem Beklagten einen Vertrag, dessen Gegenstand diverse einmalige und laufende Aufwände waren. Für diese Leistungen hatte der Beklagte eine Anschlussgebühr von 236,81 € und eine jährliche Vorauszahlung des monatlichen Entgeltes von 194,40 € zu entrichten. Die Vertragslaufzeit war mit 36 Monaten festgesetzt.

Die Klägerin hat mit der Klage die Anschlussgebühr und das monatliche Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre nebst Zinsen beansprucht. Zudem hat sie die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Beklagte hat die Klägerin mit seiner Widerklage in Anspruch genommen und verlangte die Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf die Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.379,21 € nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nun ihr Klageanliegen in dem Umfang weiter, in dem das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

„a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. “

(Quelle: www.iww.de)

Anwalt Michael Bau aus Heidelberg betreut bereits viele Jahre private und gewerbliche Mandanten aus Heidelberg, Mannheim und Umgebung. Hinzu kommen auch überregionale und internationale Mandanten die in das deutsche Recht übergreifende Rechtsprobleme haben.

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