Überblick über das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
- aktuelle Rechtslage in D: lediglich Anzeigepflicht der gewerbl. VersVerm, § 14 GewO (ggf. Erlaubnis, § 34c GewO oder § 32 KreditwesenG bei best. Finanzdienstlg.)
- Grundlage des Gesetzes: EU-VermittlerRiLi (2002/92/EG), umzusetzen bis 15.1.2005
- Vollständiges In-Kraft-treten des Gesetzes: 22.05.2007
- Zielsetzung des Gesetzes: Verbraucherschutz und EU-weite Tätigkeit der Versicherungsvermittler (Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU)
- Änderungen in der GewO, dem VVG und dem VAG
Hinzu tritt die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV); Diese regelt Einzelheiten zur Sachkundeprüfung, dem Vermittlerregister, der Haftpflichtversicherung, der Informationspflichten, Zahlungssicherung zugunsten des VN, Straftaten und OWi
Regelungen in der Gewerbeordnung
Vermittlerregister, § 11a GewO
- Registerbehörde: jede IHK
- Eintragungspflichtige: § 34d Abs. 7 GewO, § 34e Abs. 2 GewO
- Zweck: Überprüfung der Zulassung und des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit durch die Allgemeinheit, insbesondere durch VN und VR
- Abruf: schriftlich oder im automatisierten Verfahren via Internet (öffentlich: www.vermittlerregister.org und www.vermittlerregister.info, geschützter Bereich für IHK und VU www.vv-register.de)
- Löschung aus dem Register bei Untersagung des Gewerbes nach § 35 GewO, Aufhebung der Erlaubnis oder der Erlaubnisbefreiung oder bei Ende der Zusammenarbeit mit VU (Meldepflicht nach § 80 Abs. 4 VAG)
- Mitteilungspflicht des Eintragungspflichtigen, wenn Tätigkeit in anderem EWR-/EU-Mitgliedsstaat aufgenommen werden soll
- Zusammenarbeit der Registerbehörde mit Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten durch Informationsübermittlung
- Informationsübermittlung zwischen DIHK, BaFin und weiteren Behörden vorgesehen
- An dem Registrierungsverfahren Beteiligte unterliegen der Schweigepflicht entsprechend § 84 VAG
Versicherungsvermittler, § 34d GewO
- Legaldefinition: wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder –vertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will
- Erlaubnispflicht und Eintragungspflicht (unverzüglich nach Aufnahme d. Tätigkeit)
- Möglichkeit der inhaltlichen Beschränkung und von Auflagen, auch nachträglich, soweit für Schutz der Allgemeinheit oder VN erforderlich
- VMakler: Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von VersVerträgen gegen Entgelt rechtlich zu beraten
- Voraussetzungen für Erlaubnis:
- erforderliche Zuverlässigkeit (keine Verurteilung wg. eines Verbrechens oder bestimmten Eigentums-/Vermögensdelikten oder Insolvenzstraftaten)
- geordnete Vermögensverhältnisse (kein InsoVf oder Eintrag in Schuldn.verzeichn.)
- Berufshaftpflichtversicherung (mind. 1 Mio/Schadenfall, 1,5 Mio/Jahr)
- bestandene Sachkundeprüfung der IHK (als Nachweis gelten auch div. Berufsabschlüsse (vgl. § 4 VersVermV) wie bspw. VersKaufmann/-frau, Kaufm/f für Vers & Finanzen, VersFachwirtIn, Dipl.BetriebswirtIn, Bachelor/Master Versicherungen (FH oder BA), FachberaterIn für Finanzdienstl. etc. sowie eine ununterbrochene Tätigkeit als VersVerm oder –berater seit 31.8.2000 und Antrag auf Registereintrag bis 1.1.2009)
- Befreiung von der Erlaubnispflicht auf Antrag: produktakzessorische Vermittler, d.h. Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- keine Erlaubnispflicht: gebundene Vermittler, wenn sie nur für ein oder, sofern dabei keine konkurrierenden Versicherungsprodukte vermittelt werden, auch mehrere Versicherungsunternehmen tätig werden. Die VU müssen dabei jedoch die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen.
- keine Erlaubnispflicht, wenn die Voraussetzungen von § 34d Abs. 5 oder 9 GewO vorliegen (anderer EWR-/EU-Mitgliedsstaat, nebenberuflich u.a.)
- von VersVermittlern in der Vermittlung beschäftigte Personen müssen angemessen qualifiziert und in der Zuverlässigkeit überprüft sein
Versicherungsberater, § 34e GewO
- Legaldefinition: wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein
- Erlaubnispflicht (IHK)
- Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten (entspr. dem Versicherungsberater nach dem bisherigen Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG)
Übergangsregelungen, § 156 GewO
- Versicherungsvermittler, die vor dem 1.1.2007 i.S.d. § 34d Abs. 1 GewO tätig waren, bedürfen bis zum 1.1.2009 keiner Erlaubnis. Dies gilt entsprechend für die Registrierung gem. § 34d Abs. 7 GewO
- Sofortige Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Versicherungsberater müssen die Erlaubnis zugleich mit der Registrierung beantragen
- Sie brauchen bei Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde keine Nachweise über Sachkunde, Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse zu erbringen.
Regelungen im VersicherungsVertragsG/VersVermV
Vor § 43 VVG werden die §§ 42a – 42k eingeführt, der Begriff des Versicherungsagenten wird durch den des Versicherungsvertreters ersetzt.
Begriffsbestimmungen, § 42a VVG
- Versicherungsvermittler: Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (Fiktion bei Anscheinserweckung)
- Versicherungsberater
Pflichten der VersVermittler, § 11 VersVermV & § 42b ff. VVG
- Erstinformation: besondere Informationspflicht des VersVerm gem. § 11 VersVermV (Name, Anschrift, Beteiligung an VU über 10 % und vice versa, Mitteilung der gemeinsamen Stelle (DIHK), ob VersMakler, -Vertr oder –Berater, Schlichtungsstellen)
- Pflichten des Versicherungsmaklers im Folgenden gelten auch für den Versicherungsberater (§ 42j VVG)
- Versicherungsmakler muss einen hinreichenden Marktausschnitt zugrundelegen, um zur Erfüllung der Bedürfnisse des VN eine geeignete Empfehlung abgeben zu können
- Durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die eingeschränkte VR- und Vertragsauswahl vor Vertragsabschluss kann er sich von dieser Pflicht befreien; in diesem Fall muss er, wie auch der VVertreter, die Markt- und Informationsgrundlage nennen sowie die Namen der Versicherer
- Der VVertreter muss außerdem mitteilen, für welche VR er tätig ist und ob er ausschließlich für diese Tätig ist
- Diese Informationen müssen dem VN vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich in Textform übermittelt werden
- VVermittler trifft umfassende Beratungs- und Dokumentationspflicht; Möglichkeit d. Verzichts des VN
- Diese Informationen müssen dem VN vor Vertragsabschluss klar und verständlich in Textform übermittelt werden
- Ausnahme von der Textform: mündl. Übermittlung, wenn
- VN dies wünscht oder
- bei vorläufiger Deckungsgewährung
- Jedoch müssen die Informationen unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform zur Verfügung gestellt werden (gilt nicht bei vorl. Deckung bei Pflichtversicherungen)
- Schadensersatzpflicht des VersVermittlers bei schuldhafter Verletzung einer dieser Pflichten, § 42e VVG
- Pflichten gelten nicht für Großrisiken (Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG)
- Ein Abweichen v.d. Pflichten zum Nachteil des VN ist nicht möglich
- Die Möglichkeit der Einrichtung von Schlichtungsstellen ist vorgesehen (VersOmbudsmann und Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung)
- VU müssen Angaben für Vermittlerregister zur Verfügung stellen
- Pflicht zur Beantwortung von Beschwerden über Vermittler und ggf. zur Mitteilung an die IHK
Zahlungssicherung, §§ 42f VVG, 12 VersVermV
- Grundsätzlich muss der Gewerbetreibende eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen haben oder vorher Sicherheit leisten, bevor er bestimmte Zahlungen für den Versicherer annehmen darf
- Mindestsicherungssumme: 4% der jährlich entgegengenommenen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 15.000 EUR
- VersVertreter gilt als zur Zahlungsannahme bevollmächtigt; daraus folgt eine Fiktion des Zahlungszugangs beim VR zum Schutze des Verbrauchers
Straftaten und OWi, §§ 144 GewO, 12 VersVermV
- Verstöße werden gem. § 18 VersVermV grds. als OWi eingestuft
- Wird dabei jedoch das Leben, die Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, liegt eine Straftat nach § 148 Nr. 2 GewO vor (bis zu 1 Jahr)
Regelungen im VersicherungsAufsichtsG
Zusammenarbeit der VU mit Vermittlern, § 80 ff. VAG
- VU dürfen nur mit VVermittlern zusammenarbeiten, welche die gesetzlichen Erlaubnisvorschriften i Zusammenhang mit § 34d GewO erfüllen (Überprüfungspflicht der VU)
- VU müssen Angaben für Vermittlerregister zur Verfügung stellen
- Pflicht zur Beantwortung von Beschwerden über Vermittler und ggf. zur Mitteilung an die IHK


