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Rechtsanwalt Michael Bau berät Arbeitgeber bei der Gestaltung rechtssicherer Arbeitsverträgen und führt im Arbeitsrecht Kündigungsschutzprozesse für Arbeitnehmer, vertritt aber auch in solchen Arbeitsgerichtsprozessen die Arbeitgeber-Seite.

Nachfolgend stellen die Heidelberger Rechtsanwälte ein aktuelles Urteil in der Rechtssprechung vor.

Hat der Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Arbeitsleistung die arbeitgeberseitig auferlegte Verpflichtung, sich für die Arbeit umzukleiden, so zählt die Umkleidezeit zur erbringenden Leistung des Arbeitnehmers und ist auch zu vergüten. Sofern hierüber keine Betriebsvereinbarung in dem jeweiligen Betrieb getroffen wurde, bedeutet dies nicht, dass Umkleidezeiten nicht bezahlt werden müssen. Zu beachten ist, dass die vergütungspflichtige Arbeitszeit in dem Moment beginnt, sobald sich der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers beginnt umzuziehen. Auch die Zeit vom Ort, an dem sich der Arbeitnehmer umkleiden muss, an die Betriebsstätte selbst, wo die Arbeit zu verrichten ist, gilt als Arbeitszeit, die bezahlt werden muss. Sofern das Waschen nach dem Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, muss diese Zeit hierfür ebenfalls bezahlt werden.

 

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